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   EuGH, 12.01.1983 - 150/82   

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https://dejure.org/1983,1156
EuGH, 12.01.1983 - 150/82 (https://dejure.org/1983,1156)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.1983 - 150/82 (https://dejure.org/1983,1156)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 1983 - 150/82 (https://dejure.org/1983,1156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Coppola

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSTÄNDIGER TRAEGER - BESTIMMUNG - ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS DER BESCHÄFTIGUNG ODER DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG

  • EU-Kommission

    Coppola

  • Judicialis

    VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 46 ABS. 3; ; VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 13; ; VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSTÄNDIGER TRAEGER - BESTIMMUNG - ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS DER BESCHÄFTIGUNG ODER DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 43
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 12.01.1983 - 150/82
    Die unter diesen Umständen gewährte Leistung müsse als autonome Leistung betrachtet werden, die entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) nicht herabgesetzt werden könne.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149), wonach ein Arbeitnehmer nicht bestimmte Leistungsansprüche verlieren dürfe, die ihm bereits allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Berufung auf die Gemeinschaftsvorschriften gewährt würden; denn wie aus den Urkunden, auf die vorliegend Bezug genommen werde, hervorgehe, habe Herr Coppola allein aufgrund der britischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf britische Leistungen bei Krankheit.

  • EuGH, 03.02.1977 - 62/76

    Strehl / Pensioenfonds Mijnwerkers

    Auszug aus EuGH, 12.01.1983 - 150/82
    Der vorliegende Fall enthalte kein Element, das die Ungültigkeit des Artikels 46 Absatz 3 unter anderen Voraussetzungen bewirken könnte, als die vom Gerichtshof in den Rechtssachen 24/75 (Petroni) und 26/76 (Stiehl, Slg. 1977, 211) genannten.
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während

    Speziell im Hinblick auf den Krg-Bezug des Klägers lässt das Urteil des EuGH vom 12. Juni 1983 (EuGHE 1983, 43 = SozR 6050 Art. 18 Nr. 2) sogar erkennen, dass der Bezug von Leistungen wegen Krankheit nicht mit einer Beschäftigung gleichgestellt werden kann.
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    10 Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande unterliegt ein Arbeitnehmer, für den gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten, diesen Rechtsvorschriften auch dann weiter, wenn er im Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Leistungen keine Beschäftigung ausübt; dies ergebe sich aus dem Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Coppola, Sig. 1983, 43, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

    Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits vor diesem Zeitpunkt, wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2195/91 hervorgeht, entschieden hatte, dass, auch wenn Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich den Fall eines Arbeitnehmers erwähnte, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen wollte, nicht beschäftigt war, diese Bestimmung für diesen Fall auf die Rechtsvorschriften des Staates abstellte, auf dessen Gebiet der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen war, so dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hatte, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterlag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 1983, Coppola, 150/82, Slg. 1983, 43, Randnr. 11, und Ten Holder, Randnrn. 13 bis 15).
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